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EVACO Bürogebäude Duisburg Innenhafen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der EVACO GmbH

1 Vertragliche Grundlagen

1.1 Vertragsparteien
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge der Firma EVACO GmbH, im Folgenden „EVACO“ genannt und ihren Vertragspartnern, im Folgenden „Kunden“ genannt, für die Lieferung von Software, Waren und die Erbringung von Beratungsleistungen.

1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für sämtliche zwischen EVACO und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über den Kauf von Software, Waren und die Erbringung von Beratungsleistungen.
1.2.2 Die Anzahl und die Bezeichnung der einzelnen Liefergegenstände, die Höhe der zu zahlenden Vergütung zuzüglich Nebenkosten sowie sonstige gesonderte vertragliche Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot; Angebotsbestätigung; Lieferschein; Rechnung.
1.2.3 Verträge kommen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Bedingungen zustande. Der Kunde erkennt diese Bedingungen bei Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung an, auch wenn in seinen eigenen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise widersprechende Klauseln enthalten sind. Alle Abweichungen von diesen Bedingungen sind für EVACO unverbindlich, auch wenn EVACO diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Ausfuhrbestimmungen
Der Vertrag steht unter der Bedingung, dass die Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der EU befolgt werden. Ist eine Lieferung nicht im Einklang mit diesen Exportbestimmungen zu leisten, so ent-fällt die Lieferverpflichtung von EVACO.

2 Inhalt der Leistung

2.1 Nutzungsumfang
2.1.1 Die Software wird dem Anwender mittels eines Datenträgers überlassen oder über einen Datenaustausch (Download) zur Verfügung gestellt.
2.1.2 An der Software bestehen Schutzrechte von EVACO und/oder Dritter. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat EVACO entsprechende Nutzungs- und Vertriebsrechte. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche Recht, die von EVACO gekaufte Software nebst Dokumentationsunterlagen selbst zu nutzen.
2.1.3 Alle Installationen dürfen nur für eigene Zwecke des Kunden genutzt werden.
2.1.4 Die Nutzungsberechtigung steht unter dem Vorbehalt vollständiger Kaufpreiszahlung.
2.1.5 Der konkrete Nutzungsumfang kann dabei eine Netzwerk-, Prozessor- oder Konzernlizenz beinhalten
(concurrent license), oder sich auf eine Arbeitsplatzlizenz (named license) beschränken. Das Nähere ergibt sich aus dem Lieferschein, der Rechnung und/oder der Auftragsbestätigung. Eine weitergehende Verwertung, insbesondere eine Modifizierung, Vervielfältigung, Dekompilierung, Weitergabe an Dritte oder ein Re- engineering ist nicht gestattet. Dem Anwender ist es untersagt aus der Software die Quellcodeprogramme zu dekompilieren oder ähnliches. Näheres regelt Ziffer 3.2 sowie die auf der Software enthaltenen Lizenzbestimmungen, die EVACO gerne auch in Papierform zur Verfügung stellt.

2.2 Beratungsleistungen
2.2.1 Bei entsprechendem Auftrag, der entweder in dem Vertrag über den Kauf der Software oder Waren ausdrücklich enthalten ist oder gesondert zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird, wird EVACO den Kunden bei der Einführung, der Integration und Wartung der Software beratend unterstützen. Die Beratung stellt eine dienstvertragliche Leistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB dar, d.h. EVACO wird sich nach besten Kräften bemühen die Beratungsleistungen zu erbringen, schuldet jedoch keinen werkvertraglichen Erfolg.
2.2.2 Der Umfang der Beratungsleistungen ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Auftrag. Soweit in dem Auftrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, werden die Beratungsleistungen auf Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste und Richtlinien erbracht, die EVACO dem Kunden auf Anfrage gerne übersendet.

2.3 Vergütungs- und Zahlungsbestimmungen
2.3.1 Die jeweiligen Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Sitz bzw. Lager von EVACO. Sie sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto und sonstige Rechnungsabzüge sind unzulässig. Auch eine Zahlung vor Fälligkeit der Rechnung berechtigt nicht zum Abzug etwaiger Beträge.
2.3.2 Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB).
2.3.3 Gegen Ansprüche von EVACO kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
2.3.4 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden aus früheren oder anderen Geschäften ist ausgeschlossen.

3 Sicherung der Leistung

3.1 Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1.1 Datensicherung – Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet – gleich ob aufgrund von Fehlern der Software, Bedienungsfehlern oder Pflichtverletzungen von EVACO im Rahmen des Wartungsvertrages. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, eine regelmäßige Datensicherung, vollumfängliche Störungsdiagnose, und regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse. Der Kunde wird insbesondere überprüfen, ob die Dateneingabe und /oder Übernahme von Daten aus anderen Systemen durch ihn fehlerfrei erfolgt ist, so dass die Ergebnisse der Datenverarbeitung nicht durch eine fehlerhafte Dateneingabe und / oder Übernahme von Daten aus anderen Systemen beeinflusst werden.
3.1.2 Ausfuhrgenehmigung – Der Kunde verpflichtet sich, etwaig erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nach den Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der EU zu erhalten.
3.1.3 Aktualisierung und Archivierung – Der Kunde hält die ihm übergebenen Dokumentationsunterlagen sowie schriftlich oder fernmündlich mitgeteilte Änderungen oder sonstige vertragliche Leistungen betreffende Mitteilungen auf dem neuesten Stand und archiviert sie.
3.1.4 Sicherung des Produktes – Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie etwaige Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmun- gen des Urheberrechts hinzuweisen.
3.1.5 Abwehr von Angriffen – EVACO wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten auf Grund der Lieferung und Leistung von EVACO gegen den Kunden erheben. Der Kunde darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Er ermächtigt EVACO, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen. EVACO hält den Kunden von Forderungen frei, soweit diese Forderungen nicht auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand beruhen. Der Kunde verpflichtet sich, EVACO bei der Verfolgung der Rechte von EVACO beizustehen und Angriffe gegen gewerbliche Schutzrechte von EVACO zu verteidigen.
3.1.6 Informationspflichten – Der Kunde unterrichtet EVACO unverzüglich, schriftlich und umfassend, soweit Dritte Ansprüche wegen der Lieferung oder Leistung von EVACO erheben. Der Kunde verpflichtet sich, unverzüglich schriftlich und umfassend EVACO von Fehlern der bereitgestellten Software zu unterrichten.
3.1.7 Zugang und Ansprechpartner – Soweit EVACO Beratungsleistungen zu erbringen hat, wird der Kunde EVACO in angemessenem Umfang Zugang zu seinen Systemen ermöglichen, geeignete und fachkompetente Ansprechpartner zur Verfügung stellen und erforderliche Informationen beschaffen.

3.2 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
3.2.1 Der Kunde darf die gelieferte Software nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
3.2.2 Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
3.2.3 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Softwarecodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren etwaiger Zusatzunterlagen zählen, sind untersagt.
3.2.4 Der Kunde darf die Software auf jeder von der Software unterstützten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware bei einer Arbeitsplatzlizenz, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Eine Arbeitsplatzlizenz berechtigt den Kunden zur Nutzung der Software an einem Arbeitsplatz. Soweit der Kunde eine Netzwerklizenz erworben hat, ist ein zeitgleicher Zugriff von Nutzern nur in Höhe der Anzahl der erworbenen Lizenzen zulässig. Eine Netzwerklizenz berechtigt den Kunden, von mehreren Arbeitsplätzen zeitgleich auf die Software zuzugreifen.
3.2.5 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Softwarenutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.
3.2.6 Urhebervermerke, Seriennummer sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

4 Eigentumsvorbehalt

4.1 EVACO behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus diesem sowie anderen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen vor.
4.2 Im Falle des Zahlungsverzuges kann EVACO die Herausgabe der Softwareprogramme und Waren, für die der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen angemessener Frist verlangen, über die Kaufgegenstände anderweitig verfügen und nach Zahlung den Kunden in angemessener Frist neu beliefern.
4.3 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder in sonstiger Weise ein Recht an den Kaufgegenständen bzw. Teilen davon beanspruchen, ist der Kunde verpflichtet, EVACO unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

5 Mängelhaftung

5.1 Der Kunde wird die gelieferten Vertragsgegenstände innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung untersuchen. Bei der Überlassung von Software erstreckt sich die Untersuchungspflicht speziell auf die Vollständigkeit der gelieferten Datenträger und Dokumentationen sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Softwarefunktionen.
5.2 Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen EVACO innerhalb weiterer acht Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
5.3 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen (Ziffer 3.4.2) gerügt werden.
5.4 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gelieferten Vertragsgegenstände in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
5.5 Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit Übergabe der Software und/oder Ware.
5.6 Es steht im Ermessen von EVACO, fehlerhafte Software nachzubessern oder auszutauschen. Gelingt EVACO die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch nach einer weiteren, vom Kun- den angemessen gesetzten Nachfrist fehl oder verzichtet EVACO schriftlich auf eine Nachbesserung, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Er ist namentlich berechtigt, den jeweiligen Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder Nacherfüllung zu verlangen (§ 437 BGB).
5.7 EVACO ist berechtigt, einen eventuellen Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Software nicht erheblich leidet.
5.8 EVACO ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn an der vertragsgegenständlichen Software ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von EVACO Änderungen vorgenommen wurden. Der Kunde ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren.
5.9 Der Kunde wird EVACO bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung unterstützen, auf Wunsch von EVACO Hilfsinformationen erstellen bzw. ausdrucken sowie durch Gewährung eventueller weiterer Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten unterstützen sowie Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich zu gewähren.
5.10 Soweit in Ziffer 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, haftet EVACO nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Software selbst entstanden sind; insbesondere übernimmt EVACO keine Haftung für Datenverlust oder sonstige Folgeschäden.

6 Haftung

6.1 EVACO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von EVACO, einschließlich der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Das gleiche gilt, wenn ein Körper- oder Gesundheitsschaden oder der Tod des Kunden auf Umständen beruht, die EVACO zu vertreten hat.
6.2 Unberührt bleibt die Haftung von EVACO nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
6.3 Soweit EVACO eine wesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt, ist EVACO dem Kunden gegenüber zum Ersatz des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens verpflichtet. Bei Datenverlust ist die Haftung EVACOs auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
6.4 Bei der fahrlässigen Verletzung von sonstigen nicht wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung von EVACO ausgeschlossen, es gilt Ziffer 5.10.
6.5 Soweit Programme, die EVACO herstellt oder lizensiert, Fehler aufweisen, die nach dem Stand der Technik zur Zeit des Vertragsabschlusses unvermeidbar waren und EVACO dies in geeigneter Weise nachweisen kann, entfallen alle Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung.
6.6 Befindet sich EVACO mit der Leistung in Verzug, so scheidet eine Haftung hierfür dann aus, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

7 Abtretung

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedürfen der schriftlichen vorherigen Zustimmung von EVACO. EVACO ihrerseits ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Ver- trag auf andere zu übertragen. EVACO übernimmt im Falle der Übertragung ihrer Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte dem Kunden gegenüber die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten.

8 Vertraulichkeit

Der Kunde verpflichtet sich, Informationen, die ihm im Rahmen der Vertragsbeziehungen durch EVACO mit- geteilt wurden, vertraulich zu behandeln und Dritte, soweit diese unvermeidlich diese Informationen erhalten, ebenfalls auf Geheimhaltung zu verpflichten.

9 Vertragsdurchführung

9.1 Umfang – Der Beginn des Vertrages, Lieferzeiten und Lieferumfang ergeben sich aus den jeweiligen Auftragsbestäti-
gungen / Lieferscheinen.
9.2 Fristen – Die Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche in der jeweiligen Auftragsbestätigung / dem jeweiligen Lieferschein ausdrücklich vermerkt sind.

10 Allgemeine Bestimmungen

10.1 Schriftform – Alle Erklärungen, Anzeigen, Zustimmungen oder Ähnliches, die zwischen EVACO und dem Kunden Rechtswirkungen hervorrufen sollen, bedürfen der Schriftform, oder, falls mündlich abgegeben, der schriftlichen Bestätigung. Eine Erklärung per Fax / E-Mail erfüllt dieses Schriftformerfordernis.
10.2 Geltung der AGB – Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als EVACO Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
10.3 Salvatorische Klausel – Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages teilweise oder vollständig unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit oder die Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung(en) wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle von Lücken dieses Vertrages mit der entsprechenden Maßgabe, dass die Parteien eine Vorschrift aufnehmen werden, die sie unter Berücksichtigung des wirtschaftlich Gewollten vernünftigerweise aufgenommen hätten, hätten sie die Lücke bei Vertragsschluss bedacht.
10.4 Rechtswahl – Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit dieses auf andere Rechtsordnungen verweist, ist diese Verweisung ausgeschlossen. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
10.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand – Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Duisburg. Der Gerichtsstand ist Duisburg. EVACO ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Trainings der EVACO GmbH

1 Vertragsgegenstand und Durchführung

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die im Auftrag des Kunden genannte Schulungsmaßnahme der EVACO. Die Schulungsmaßnahme wird von EVACO selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten durchgeführt. EVACO behält sich vor, die Inhalte der Schulungen zu modifizieren, soweit das vereinbarte Ausbildungsziel hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Ferner ist EVACO berechtigt, nach rechtzeitiger Vorankündigung Verschiebungen von Lehrgangsbeginn, Unterrichtszeiten oder Unterrichtsort vorzunehmen.
1.2 Der vom Veranstalter mit der Abwicklung der Schulung betraute Mitarbeiter sowie der Referent sind gegen- über den Teilnehmern weisungsbefugt und berechtigt, das Hausrecht auszuüben.
1.3 Der Teilnehmer erhält nach erfolgreicher Beendigung ein Abschlusszertifikat.
1.4 Sofern der Auftraggeber nicht selbst Schulungsteilnehmer ist, ist der Teilnehmer berechtigt, alle die Durchführung der Schulung betreffenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
1.5 Die Anzahl der Teilnehmer und die Namen der Teilnehmer sind der EVACO schriftlich bei Anmeldung mitzuteilen. Eine Änderung der Teilnehmer oder ihrer Anzahl bedarf der Schriftform.

2 Trainings

2.1 Die Schulungenmaßnahmen werden als Public Training, Onsite Training oder Online Training angeboten. Public Trainings werden in einem von EVACO bestimmten und bereitgestellten Schulungsraum durchgeführt und sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Onsite Trainings werden in einem vom Auftraggeber bestimmten und bereitgestellten Schulungsraum durchgeführt. Online Trainings werden virtuell über das Internet mit Hilfe entsprechender von der EVACO bereitgestellter Software durchgeführt.
2.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass folgende Mindestvoraussetzungen für Onsite Trainings erfüllt werden.
2.2.1 Die Teilnehmerzahl darf die im Vorfeld mit EVACO vereinbarte Teilnehmerzahl zu keiner Zeit übersteigen.
2.2.2 Jeder Teilnehmer muss für die Dauer der Schulung einen Computer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung haben.
2.2.3 Wenn nicht anders mit EVACO vereinbart, muss jeder Teilnehmer eine lizensierte Version der zu schulenden Software, für die gesamte Dauer des Trainings zur Verfügung haben.
2.2.4 Der Schulungsraum muss mit folgendem ausgestattet sein:
(a) Präsentationshilfen, inklusive Beamer oder HD-TV mit mindestens einem Meter Display-Fläche. (b) Projektionsfläche mit einem Mindestdurchmesser von zwei Metern.
(c) Flipchart, Blackboard oder Whiteboard.
(d) Wenn von EVACO angegeben, eine High-Speed Internetverbindung.

3 Rücktritt und Kündigung

3.1 Wird das Seminar innerhalb von 7 Tagen vor dem festgesetzten Termin storniert, so werden dem Auftraggeber 90 % des Seminargesamtpreises in Rechnung gestellt.
3.2 Reduziert sich die Teilnehmerzahl innerhalb von 7 Tagen vor dem festgesetzten Termin durch Stornierung des Auftraggebers, durch Krankheit eines Teilnehmers oder nicht angekündigtes Nicht-Erscheinen und es findet keine Neubuchung der stornierten Teilnehmer auf ein anderes von EVACO angebotenes Training statt, so werden dem Auftraggeber 90 % des Seminarpreises pro storniertem Teilnehmer in Rechnung gestellt.
3.3 Im Falle der Erkrankung des Referenten oder bei sonstigen nicht von EVACO zu vertretenden Seminaraus- fallgründen, stimmt EVACO mit dem Auftraggeber 3 Ersatztermine innerhalb von 12 Wochen für die Schulungsmaßnahme ab. Rücktrittsbedingte Ersatzansprüche gegen EVACO bestehen in diesem Fall nicht. Sollte ein Ersatztermin durch den Auftraggeber bedingt nicht zustande kommen, ist EVACO zum Rücktritt vom Schulungsvertrag berechtigt und 90 % des Seminargesamtpreises können ohne Gegenleistung in Rechnung gestellt
3.4 EVACO behält sich das Recht vor die Schulung neu zu terminieren oder abzusagen. Der Auftraggeber hat daraufhin das Recht an einer gleichwertigen von EVACO angebotenen Schulung in den nächsten 90 Tagen teilzunehmen. Für den Teilnehmer entstandene und nicht erstattbare Ausgaben aufgrund der Stornierung oder Verschiebung kann EVACO nicht haftbar gemacht werden.
3.5 Der Schulungsvertrag kann durch EVACO unter Beibehaltung des Anspruchs auf die Teilnahmegebühr fristlos gekündigt werden, wenn der Teilnehmer mehrfach trotz Abmahnung den Schulungsablauf stört, wenn er Ein- richtungen von EVACO beschädigt oder zerstört oder wenn aus sonstigen ihm zuzurechnenden Gründen die weitere Teilnahme für EVACO und / oder den Referenten oder andere Teilnehmer nicht zumutbar ist.

4 Kosten

4.1 Als Preis für die Schulungsmaßnahme gilt der auf der Homepage der EVACO angegebene Betrag bzw. der im Angebot genannte Betrag.
4.2 Die Kosten für Schulungen umfassen die für die Schulungsmaßnahme notwendige Nutzung der technischen Einrichtungen und Systeme in den Seminarräumen der EVACO.
4.3 Die Schulungskosten sind gegen Rechnung zu erstatten, wobei sich EVACO vorbehält, bei Neukunden Zahlungen im Voraus, bei Lehrgangsbeginn oder in Teilbeträgen zu vereinbaren. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar mit Beginn des Seminars. Der Rechnungsbetrag ist innerhalt von 14 Tage ohne Abzug zahlbar.
4.4 Eine nur zeitweise Teilnahme einzelner oder aller Teilnehmer sowie eine zuvor nicht mitgeteilte Nichtteilnahme im Sinne von Ziff. 2 an Seminaren berechtigt nicht zur Minderung des Seminargesamtpreises.
4.5 Bei Zahlungsverzug ist EVACO berechtigt, Teilnehmern weitere Schulungsmaßnahmen zu verwehren und erst nach Ausgleich aller Rückstände den Schulungsbetrieb wieder aufzunehmen.

5 Rechte an Schulungsmaterial, Lizenz

5.1 Sämtliche Rechte an Schulungsunterlagen und der Schulungssoftware von EVACO bleiben bei dieser. Jede Reproduktion / Vervielfältigung von Schulungsunterlagen und Schulungssoftware, auch auszugsweise, in jed- weder Form sowie die Weitergabe von Schulungsmaterial an Dritte zum Zwecke der Reproduktion / Vervielfältigung ohne vorherige Zustimmung von EVACO ist unzulässig. Urheberrechtsvermerke, Warenzei- chen oder Markenzeichen dürfen nicht entfernt werden.
5.2 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts und des Strafrechts.
5.3 EVACO behält sich das Eigentum an sämtlichen Schulungsunterlagen und Schulungssoftware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Programmexemplare, die auf Datenträgern übergebenen oder Online übermittelt worden sind.
5.4 Der Auftraggeber erkennt die Rechte Dritter für die von EVACO gelieferte und verwendete Fremdlizenz-
software an und verpflichtet sich auf Wunsch zur Unterzeichnung von Unterlizenzverträgen.

6 Gewährleistung, Haftung

6.1 EVACO haftet für Schäden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.2 Soweit die Haftung nach Ziff. 5.1 beschränkt ist, umfasst diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter oder Beauftragte der EVACO.

7 Sonstige Bestimmungen

7.1 Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.2 Der Auftraggeber und Teilnehmer erklärt sich mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck des Vertrags erforderlich ist.
7.3 Die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung des Vertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt und wird durch eine inhaltlich möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.
7.4 Der Gerichtsstand ist Duisburg.

Für weitere Informationen und bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an training@evaco.de.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen, Konferenzen, Webinare und weitere Formate mit Veranstaltungscharakter

1 Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und Teilnehmer von Veranstaltungen, Konferenzen, Webinare und sonstigen Online-Formaten mit Veranstaltungscharakter (im Folgenden „Events“) und der EVACO GmbH (im Folgenden „EVACO“) als Anbieter. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers haben keine Gültigkeit. Zusätzlich gelten die den jeweiligen Veranstaltungsprogrammen beigefügten „Allgemeinen Hinweise“ sowie das Hausrecht.

2 Anbieter
Die Events auf www.evaco.de werden von der EVACO GmbH, Philosophenweg 31-33, 47051 Duisburg, angeboten. Sie sind ein freibleibendes Angebot der EVACO GmbH.

3 Anmeldungen
3.1 Die Anmeldung kann über Internet, Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen. Die Anmeldung wird durch unsere Bestätigung rechtsverbindlich. Der Hinweis auf eine erfolgte Registrierung stellt keine Bestätigung dar. Soweit auf Bearbeitungsfristen verwiesen wird, sind diese unverbindlich.
3.2 Anmeldungen mit sogenannten Freemail-Adressen (wie GMX, Google Mail, Yahoo etc.) können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Sprechen Sie bitte vorher die EVACO an.

4 Teilnehmer
Den Kreis der Teilnehmer an Events legt die EVACO nach eigenem Ermessen fest. Beispielsweise gibt es Events ausschließlich für Interessenten, Kunden und/oder Partner. Der Teilnehmerkreis kann jederzeit nach eigenem Ermessen geändert werden, das gilt auch nach Anmeldung. Der Umstand, dass ein Event ohne bestimmten Teilnehmerkreis ausgeschrieben ist, bedeutet nicht, dass ein Event damit allgemein zugänglich ist. Insbesondere behält sich EVACO vor, Wettbewerber von jeweiligen Angeboten auszuschließen.

5 Inhalte
Die EVACO behält sich das Recht vor, Events inhaltlich innerhalb des vorgegebenen Themenrahmens anzupassen. Dazu gehört auch angekündigte Referenten zu ersetzen und andere Anpassungen unter Wahrung des Gesamtcharakters vorzunehmen.

6 Durchführung
Die EVACO GmbH kann Events unabhängig von der Zahl der bereits angemeldeten Teilnehmer jederzeit auch ohne Angabe von Gründen absagen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein abgesagtes Event wiederholt wird. Sollte ein Event mit Teilnahmegebühren abgesagt werden, so erhält der Teilnehmer die Gebühr zurück.

7 Übertragbarkeit von Anmeldungen
Anmeldebestätigungen für Events gelten stets nur für die Person, die sich angemeldet hat. Anmeldungen sind nicht an Dritte übertragbar. Die Zugangsdaten für Online Events dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

8 Aufzeichnung von Online-Events
Für die Online Events gilt, dass durch einen Teilnehmer eine Aufzeichnung in Audio oder Video nicht zulässig ist. Online Events dürfen grundsätzlich von der EVACO aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung durch die EVACO bedarf jedoch der Zustimmung aller Teilnehmer. Die Aufzeichnung kann dann alle im Event-System erfolgten Aktivitäten der Teilnehmer wie Zwischenfragen oder geschriebene Chatfragen enthalten.

9 Urheberrechte
Jegliche Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der zur Verfügung gestellten Unterlagen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der EVACO gestattet. Jegliche Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der zur Verfügung gestellten Unterlagen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der EVACO gestattet.

10 E-Mail
Soweit der Teilnehmer der EVACO eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er ein, dass die EVACO ihm ohne Einschränkung per E-Mail Informationen zum Event zusendet. Dazu können Registrierungsbestätigungen, Anmeldebestätigungen, Kalendereinträge, Agenda und Tagungsprogramme sowie allgemeine Informationen rund um das Event gehören. Hierzu benötigt es keiner weiteren Zustimmung des Teilnehmers. Der Teilnehmer kann dieser Kommunikation jedoch widersprechen. Gegebenenfalls erhält er dadurch nicht alle relevanten Informationen.

11 Datenschutz
Die abgefragten Angaben im Rahmen einer Anmeldung sind zum Teil Pflicht und entsprechend markiert. Bei einer Anmeldung werden diese Eingaben an die EVACO übertragen. Diese Daten werden ausschließlich für das Event und die Zusendung der Teilnahmeinformationen sowie Bestätigungen genutzt. Eine weitere werbliche Nutzung der Daten wird stets extra abgefragt und bedarf der direkten Zustimmung durch die Person, die sich angemeldet. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben! Lesen Sie hierzu auch unsere Datenschutzerklärung https://evaco.de/kontakt/datenschutz/).
Bei kostenfreien Events, die mit Unterstützung unserer internationalen Partner ermöglicht werden, stellen wir im Nachgang Ihre Kontaktdaten diesen Partnern zur Kontaktaufnahme zur Verfügung, sofern Sie dem nicht explizit widersprechen.

12 Haftungsausschluss
Die EVACO haftet dem Teilnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder für Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit.

13 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Duisburg festgelegt.13 Salvatorische Klausel Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

Für weitere Informationen und bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an events@evaco.de.

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